- Hauptmangel
- Haupt|man|gel, der:schwerwiegendster Mangel.
* * *
Hauptmängel,bestimmte Fehler (unheilbare Krankheiten, leistungseinschränkende Eigenschaften) bei Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren (z. B. Dummkoller), Rindvieh (besonders Lungenseuche), Schafen (Räude) und Schweinen (besonders Schweinepest), für die der Verkäufer auch ohne besondere Vereinbarung haften muss, gemäß § 482 BGB allerdings nur, wenn sie innerhalb besonderer gesetzlicher Fristen (Gewährfristen) bemerkt werden. Welche Fehler als Hauptmängel gelten sowie die Länge der Gewährfristen bestimmt die VO betreffend die Hauptmängel und Gewährfristen vom 27. 3. 1899. Hauptmängel hat der Käufer dem Verkäufer bis spätestens zwei Tage nach Ablauf der Gewährfrist oder zwei Tage nach Tod des Tieres, falls dieses vorher verendet ist, anzuzeigen. Die Gewährfristen sind Ausschlussfristen, sie können also nicht gehemmt oder unterbrochen werden. Bei Vorliegen von Hauptmängeln kann der Käufer Wandlung, nicht aber Minderung verlangen, bei Zusicherung der Abwesenheit von Hauptmängeln oder Arglist des Verkäufers allerdings auch Schadensersatz. Bei Arglist muss der Verkäufer noch nach Fristablauf haften.* * *
Haupt|man|gel, der: schwerwiegendster Mangel.
Universal-Lexikon. 2012.